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§ 2 EnDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Regelungsinhalt

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
  2. 2. die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
  3. 3. die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
  1. a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
  2. b) Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
  1. 4. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274124

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