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§ 2 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

§ 2.

Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40102600

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