vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 ElAbg-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Bahnstrom ist elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz oder mit leicht abweichender Nennfrequenz (insbesondere 16 2/3 anstelle von 16,7 Hertz).

(2) Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach § 10a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.

(3) Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (§ 41 des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238862

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte