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§ 2 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 2

§. 2.

In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).

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