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§ 2 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1919

Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.

§ 2.

Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.

Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001741

Dokumentnummer

NOR12023461

alte Dokumentnummer

N2191918739R

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