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§ 2 e-Rechnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Definition e-Rechnung

§ 2

(1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind.

(2) Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners (§ 1 Abs. 2 oder 3) an eine Bundesdienststelle ist einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten.

(3) Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des § 4 Abs. 1 hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.

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