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§ 2 Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1973

§ 2

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendeten Dienstabzeichen behalten ihre Gültigkeit bis 1. Jänner 1978.

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