§ 2.
Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Gesetzesnummer
10005740
Dokumentnummer
NOR12062854
alte Dokumentnummer
N4199013588J
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