§ 2 Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kitzbühel

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

§ 2.

Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

10005691

Dokumentnummer

NOR12062510

alte Dokumentnummer

N4199010006L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)