§ 2 Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Telfs

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 2.

Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

10005647

Dokumentnummer

NOR12062082

alte Dokumentnummer

N4198810242F

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