§ 2 Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 2.

Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

10005607

Dokumentnummer

NOR12061705

alte Dokumentnummer

N4198613394S

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