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§ 2 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Aufgaben, Befugnisse

§ 2.

(1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,

  1. 1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
  2. 2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
  3. 3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

  1. 1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
  1. 2. Fremdsprachenausbildung,
  2. 3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
  3. 4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
  4. 5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.

Schlagworte

Kulturbeziehung, Wissenschaftsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237330

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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