Aufgaben, Befugnisse
§ 2.
(1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
- 1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
- 2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
- 3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
- 1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
- Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur
- 2. Fremdsprachenausbildung,
- 3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
- 4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
- 5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.
Schlagworte
Kulturbeziehung, Wissenschaftsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40237330
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