§ 2
(1) Anträge auf Gewährung eines Bundeszuschusses sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Antragsberechtigt sind Versicherungsunternehmen, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 1. Mai das jeweils für das folgende Kalenderjahr voraussichtlich zu erwartende Ausmaß an Waldbrandversicherungsprämien bekanntzugeben.
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