§ 2
(1) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gebührt bei notwendigen Reisen der Ersatz der ihm tatsächlich erwachsenen Kosten für die Reisebewegungen sowie für notwendige Übernachtungen. Die Notwendigkeit der Reise ist durch das sonstige Mitglied dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder dem jeweiligen Senatsvorsitzenden glaubhaft zu machen, von diesem zu prüfen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
(2) Der Kostenersatz für die Reisebewegung ist der Höhe nach mit den kilometerabhängigen Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse beschränkt. Bei notwendigen Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug kann jedoch durch den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder den jeweiligen Senatsvorsitzenden ein Kostenersatz in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß § 10 Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung zugebilligt werden. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
(3) Der Kostenersatz für notwendige Übernachtungen ist der Höhe nach mit 90 Euro je Tag und Übernachtung beschränkt.
(4) Für die Benutzung innerstädtischer Massenverkehrsmittel gebührt kein Kostenersatz. Ein Kostenersatz für innerstädtische Taxifahrten kann bei Notwendigkeit durch den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder den jeweiligen Senatsvorsitzenden zugebilligt werden. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
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