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§ 2 Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

§ 2.

Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind.

Schlagworte

Einkaufspreis

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Gesetzesnummer

20012638

Dokumentnummer

NOR40263032

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