2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)