§ 2 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 2.

Voraussetzung für die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist gemäß § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, in der geltenden Fassung, ein kommissionelles Auswahlverfahren („Préalable“) zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277656

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