§ 2 Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Supervisorin“ und Akademischer Supervisor“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien, Lehrgang Supervision“

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20003206

Dokumentnummer

NOR40049733

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