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§ 2 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Ziel der Grundausbildung

§ 2.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer an seinen strategischen Zielen orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Eichwesen, Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256391

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