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§ 2 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im § 2 Abs. 1 oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.

(2) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135411

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