§ 2 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 2.

Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40095810

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