§ 2.
Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40095810
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