vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Automatisationsunterstützer Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2012

§ 2

Zusätzlich zu Anfragen gemäß § 1 sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)