§ 2
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
- 2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit
- a) einem Tonaudiometer,
- b) einem Sprachaudiometer,
- c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
- d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
- e) einem Heißluftgerät,
- f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
- g) einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.
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