§ 2
(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die mit der Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur (Anlage 5 dieser Verordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März 1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind, deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur vor dem 1. September 1973 begonnen hat.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974 in Kraft.
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