§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Reiseleistungen und Nebenleistungen des Reisebüros und der Leistungsträger anbieten, verkaufen bzw. vermitteln, organisieren, reservieren und abwickeln,
  2. 2. Kunden über verschiedene Destinationen, Transportmittel und deren Tarife, Reiseversicherungen, länderspezifische Erfordernisse und Bedingungen beraten, auch in einer Fremdsprache,
  3. 3. Kunden- und Verkaufsgespräche führen, Verkaufsabschluss unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
  4. 4. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
  5. 5. den einschlägigen Schriftverkehr führen, auch in Englisch,
  6. 6. Fahrausweise und Reiseunterlagen (Gutscheinen) sowie einschlägige Bestätigungen und Rechnungen ausstellen, Formulare ausfüllen sowie Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen (auch Umrechnung von Fremdwährungen),
  7. 7. bei der Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen sowie bei der Erstellung von Reisekatalogen und Prospekten mitwirken,
  8. 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  9. 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  10. 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Kundengespräch, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003155

Dokumentnummer

NOR40049191

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