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§ 2 Ausbilderprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 2

Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

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