§ 2
(1) Das zum Stichtag 31. Mai 2017 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak, abzüglich des in Abs. 3 Z 2 genannten Betrages, gehen mit 1. Juni 2017 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über.
(2) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat das übernommene Netto-Finanzvermögen entsprechend einem Verteilungsschlüssel an die übrigen Gebietskrankenkassen bis zum 31. August 2017 zu überweisen. Der diesbezügliche Verteilungsschlüssel ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der Gebietskrankenkassen auf Grundlage der Zahl der zum 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Pensionistinnen und Pensionisten zu erstellen.
(3) Unter der Voraussetzung, dass die Austria Tabak GmbH zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse Austria Tabak zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus
- 1. bis längstens 31. Jänner 2017 eine „Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit von Beschäftigten der Austria Tabak GmbH“ gründet,
- 2. dieser ein Vermögen in Höhe von insgesamt 3,2 Millionen Euro widmet und bis längstens 31. Mai 2017 diesen Betrag tatsächlich einzahlt,
sind dieser Stiftung von der Betriebskrankenkasse Austria Tabak weiters 12% ihres im Jahresabschluss 2016 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen.
(4) Im Falle der Auflösung der Stiftung ist das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die Gebietskrankenkassen aufzuteilen. Sind keine aus der Stiftung begünstigten Personen mehr vorhanden, so ist die Stiftung jedenfalls aufzulösen. Eine Vertreterin/Ein Vertreter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist in den Vorstand der Stiftung aufzunehmen. Der jährlich zu erstellende Rechnungsabschluss dieser Stiftung ist der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
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