Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten
Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten
§ 2.
Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR40199378
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