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§ 2 Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Aufbewahrungsfristen

§ 2.

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren:

  1. 1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. 2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
  3. 3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR40199372

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