§ 2 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 2.

(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landes- und Kreisgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011262

alte Dokumentnummer

N11985179320

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