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§ 2 Arzneispezialitätenregister 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.2013

§ 2

(1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

  1. 1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
  2. 2. Name der Arzneispezialität,
  3. 3. Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
  4. 4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,
  5. 5. Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, und
  6. 6. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder dass die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.

(2) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

  1. 1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,
  2. 2. Name der Arzneispezialität,
  3. 3. Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
  4. 4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
  5. 5. Exportland.

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