Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
§ 2.
(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
- (2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
- 1. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
- 2. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
- 3. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
10008843
Dokumentnummer
NOR40256302
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