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§ 2 AFGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 2.

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR12159612

alte Dokumentnummer

N9199958489L

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