§ 2.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR12159612
alte Dokumentnummer
N9199958489L
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