§ 2.
Die Monographien und Texte des siebenten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.7 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012428
Dokumentnummer
NOR40257555
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