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§ 2 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1984

§ 2

Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff

  1. 1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,
  2. 2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

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