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§ 2 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2.

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. 1. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
  2. 2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
  3. 3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
  4. 4. die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(2a) Anlagen, die vor 1. 1. 2005 errichtet wurden, jedoch geringfügig von den in den Anlagen festgelegten Mindestmaßen abweichen, können dann weiterbetrieben werden, wenn durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 18a TSchG nachgewiesen wird, dass

  1. 1. unionsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden,
  2. 2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist und
  3. 3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist
  1. und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für die Erstellung des Gutachtens hat bis 31. 12. 2018 bei der Fachstelle einzulangen. Die Fachstelle hat die zuständigen Behörden über das Einlangen des Ansuchens sowie über das Ergebnis des Gutachtens zu informieren.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.

(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht bis zu dem in Abs. 2 Z 4 genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß § 35 Abs. 6 oder § 38 TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.

(4) Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.

(5) Bis 31.12.2025 führt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrverletzungen bei Schweinen und sonstigen Befunden, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden und auf unzulängliche Haltungsbedingungen schließen lassen, durch. Im Zuge dieses Projekts sind tierschutzrelevante Veränderungen am Tier, die Rückschlüsse auf die Haltungsbedingungen geben, zu definieren und gegebenenfalls Ergänzungen zu den bestehenden tierschutzrelevanten Befunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auszuarbeiten. Um Haltungsbedingungen aufgrund der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechend anpassen bzw. kontrollieren zu können, ist ein Rückmeldesystem zur Erfassung und Bewertung der tierschutzrelevanten Befunde sowie zur Meldung dieser Ergebnisse an den Halter bzw. Eigentümer und die Behörde zu entwickeln. Die Ergebnisse des Projektes dienen als Grundlage für die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof für Schweine gemäß Punkt 8. derAnlage 5.

(Anm.: aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 296/2022)

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40246543

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