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§ 29 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

3. Hauptstück

Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz

1. Abschnitt

Allgemeines Berufsbegleitende Weiterbildung

§ 29

(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäßAnlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen.

(2) Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.

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