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§ 29 VGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

§ 29.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.

(3) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 27 auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. § 27 ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237890

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