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§ 29 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Gebühren

§ 29.

(1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für die allfällige Verwahrung von Waren und die Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat der verantwortliche Unternehmer Gebühren, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Verordnung festgelegt und veröffentlicht werden, zu entrichten.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, vorzuschreiben.

(3) Sind in einem Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249383

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