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§ 29 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

ABSCHNITT IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 29

Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 und des § 32 können gegen den Bund wegen oder infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht und deren Angehörige oder aus dem Abschluß von Verträgen nach § 13 andere Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden, gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Den Verträgen gemäß § 13 sind Verträge gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften oder Dienststellen der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über in Anspruch genommene Sachen abgeschlossen hat.

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