§ 29.
(1) Die zu hinterlegenden Geschäftsstücke sind in Urschrift samt den Eingaben und den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.
(2) Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift verlangen. Dieses Verlangen kann schon im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden, wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks beigelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029974
alte Dokumentnummer
N2197421964S
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