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§ 29 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

4. Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG Ziele der Altlastensanierung

§ 29.

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

  1. 1. Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
  2. 2. Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
  3. 3. Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
  4. 4. Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
  5. 5. die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
  6. 6. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261220

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