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§ 29 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Ausnahmebewilligung

§ 29.

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG‑Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Anträge gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Fernmeldebüro übertragen, soweit im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ausschließlich harmonisierte Frequenzen oder Frequenzen, die dem Antragsteller bereits zugeteilt sind, verwendet werden sollen und dies auf Grund des zu erwartenden geringen Störpotenzials der Anwendungen gerechtfertigt erscheint. Das Fernmeldebüro hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Erteilung einer solchen Bewilligung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238487

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