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§ 29 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 29

Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.

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