vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Sektor- und Sektionsversammlungen

§ 29.

Die Satzung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) kann die Wahl von Vertretern in eine aus diesen bestehende Generalversammlung im Sinn des Artikels 63 der Verordnung durch Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) unterschiedliche Tätigkeiten betreibt, ihre Tätigkeiten in mehr als einer Gebietseinheit betreibt oder sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500 Mitglieder hat.

Schlagworte

Sektorversammlung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte