vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Abhaltung und Leitung der Lehrgänge

§ 29

(1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung des Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.

(2) Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen Lehrgänge sind den in Betracht kommenden Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten der Oberlandesgerichte kundzumachen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat aus dem Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)