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§ 29 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 49

Zu § 49

§ 29.

(1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.

(2a) In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.

(3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde.

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