§ 29.
Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
Die Ladezeit beträgt bei Ladungen
bis zu 30 000 kg zwei Tage,
bis zu 50 000 kg drei Tage,
bis zu 100 000 kg vier Tage
und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 kg; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 kg um je einen Tag. Bei Ladungen über 1 000 000 kg beträgt die Ladezeit achtzehn Tage.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Lieferung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.
Die Vorschriften im Abs. 2 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde ein anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144101
alte Dokumentnummer
N9189832661L
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