§ 29 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Abschnitt

Pflichten Register der Einrichtungen

§ 29.

(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat ein Register der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zu führen, dieses in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben sich bei der Cybersicherheitsbehörde zu registrieren und dieser im elektronischen Weg folgende Angaben über einen sicheren Kommunikationskanal strukturiert zu übermitteln:

  1. 1. den Namen der Einrichtung;
  2. 2. die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten sowie gegebenenfalls den gemäß § 28 Abs. 4 benannten Vertreter;
  3. 3. den Sektor oder die Sektoren, den Teilsektor oder die Teilsektoren und die Art oder Arten der Einrichtung gemäß Anlage 1 oder 2;
  4. 4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie Dienste erbringt;
  5. 5. gegebenenfalls die IPAdressbereiche der Einrichtung;
  6. 6. die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Anschrift ihres gemäß § 28 Abs. 4 benannten Vertreters;
  7. 7. Informationen zu den in § 25 angeführten Schwellenwerten und darüber, ob es sich um eine wesentliche oder wichtige Einrichtung handelt.

(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Einrichtungen, die erst nach diesem Zeitpunkt als wesentliche oder wichtige Einrichtungen gelten oder erst nach diesem Zeitpunkt Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben sich ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen, zu registrieren.

(4) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Cybersicherheitsbehörde Änderungen der Angaben

  1. 1. gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Änderung, und
  2. 2. gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Änderung,

(5) Die zentrale Anlaufstelle hat die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 genannten Angaben von DNS‑Diensteanbietern, TLD‑Namenregistern, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Anbietern von Rechenzentrumsdiensten, Betreibern von Inhaltszustellnetzen, Anbietern von verwalteten Diensten, Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbietern digitaler Dienste unverzüglich nach deren Erhalt an die ENISA weiterzuleiten.

(6) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben für den Empfang und Austausch von Cybersicherheitsinformationen mit der Cybersicherheitsbehörde eine Kontaktstelle bestehend aus zumindest einer Telefonnummer und E‑Mailadresse der Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 2 vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273890

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