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§ 29 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung

§ 29

(1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.

(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.

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